Gesetze / VO (EU) 2016/429 · CELEX 02016R0429-20210421
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
282 Normen · 10 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand und Ziel
- Art 2 Geltungsbereich
- Art 3 Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI
- Art 4 Begriffsbestimmungen
- Art 5 Listen von Seuchen
- Art 6 Neu auftretende Seuchen
- Art 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste
- Art 8 Listen von Arten
- Art 9 Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten
- Art 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
- Art 11 Kenntnisse über Tiergesundheit
- Art 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe
- Art 13 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
- Art 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde
- Art 15 Information der Öffentlichkeit
- Art 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen
- Art 17 Tiergesundheitliche Laboratorien
- Art 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten
- Art 19 Meldung innerhalb der Union
- Art 20 Berichterstattung innerhalb der Union
- Art 21 Melde- und Berichterstattungsregionen
- Art 22 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union
- Art 23 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems
- Art 24 Überwachungspflicht der Unternehmer
- Art 25 Tiergesundheitsbesuche
- Art 26 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde
- Art 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung
- Art 28 Überwachungsprogramme in der Union
- Art 29 Übertragung von Befugnissen
- Art 30 Durchführungsbefugnisse
- Art 31 Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme
- Art 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme
- Art 33 Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden
- Art 34 Berichterstattung
- Art 35 Durchführungsbefugnisse
- Art 36 Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen
- Art 37 Kompartimente
- Art 38 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
- Art 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen
- Art 40 Durchführungsbefugnisse
- Art 41 Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“
- Art 42 Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“
- Art 43 Notfallpläne
- Art 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne
- Art 45 Simulationen
- Art 46 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung
- Art 47 Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln
- Art 48 Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art 50 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art 52 Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
- Art 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen
- Art 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche
- Art 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
- Art 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- Art 57 Epidemiologische Untersuchung
- Art 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde
- Art 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde
- Art 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
- Art 61 Betroffene Betriebe und sonstige Orte
- Art 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte
- Art 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten
- Art 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde
- Art 65 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone
- Art 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen
- Art 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen
- Art 68 Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte
- Art 69 Notimpfung
- Art 70 Wild lebende Tiere
- Art 71 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)
- Art 72 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art 74 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art 76 Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
- Art 77 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde
- Art 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird
- Art 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
- Art 80 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
- Art 81 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren
- Art 82 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren
- Art 83 Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4
- Art 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
- Art 85 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
- Art 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
- Art 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte
- Art 88 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren
- Art 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer
- Art 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen
- Art 91 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
- Art 92 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
- Art 93 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung
- Art 94 Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte
- Art 95 Zulassung des Status geschlossener Betriebe
- Art 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte
- Art 97 Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte
- Art 98 Umfang der Zulassung der Betriebe
- Art 99 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
- Art 100 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
- Art 101 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis
- Art 102 Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen
- Art 103 Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen
- Art 104 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer
- Art 105 Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen
- Art 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
- Art 107 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
- Art 108 Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere
- Art 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
- Art 110 Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere
- Art 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung
- Art 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder
- Art 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen
- Art 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
- Art 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine
- Art 116 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine
- Art 117 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden
- Art 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung
- Art 119 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
- Art 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere
- Art 121 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden
- Art 122 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
- Art 123 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
- Art 124 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere
- Art 125 Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung
- Art 126 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten
- Art 127 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
- Art 128 Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
- Art 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind
- Art 130 Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
- Art 131 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
- Art 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist
- Art 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben
- Art 134 Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben
- Art 135 Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben
- Art 136 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte
- Art 137 Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte
- Art 138 Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
- Art 139 Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung
- Art 140 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler
- Art 141 Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere
- Art 142 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
- Art 143 Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art 144 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art 145 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art 146 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
- Art 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere
- Art 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
- Art 149 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
- Art 150 Elektronische Veterinärbescheinigungen
- Art 151 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
- Art 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
- Art 153 Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
- Art 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde
- Art 155 Wild lebende Landtiere
- Art 156 Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere
- Art 157 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial
- Art 158 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
- Art 159 Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
- Art 160 Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
- Art 161 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte
- Art 162 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art 163 Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
- Art 164 Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel
- Art 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte
- Art 166 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
- Art 167 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
- Art 168 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art 169 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
- Art 170 Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial
- Art 171 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
- Art 172 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art 174 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art 175 Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
- Art 176 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte
- Art 177 Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde
- Art 178 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb
- Art 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
- Art 180 Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen
- Art 181 Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte
- Art 182 Umfang der Zulassung der Betriebe
- Art 183 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
- Art 184 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
- Art 185 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
- Art 186 Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen
- Art 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
- Art 188 Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen
- Art 189 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
- Art 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
- Art 191 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren
- Art 192 Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung
- Art 193 Änderung der vorgesehenen Verwendung
- Art 194 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
- Art 195 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind
- Art 196 Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome
- Art 197 Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art 198 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen
- Art 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
- Art 200 Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art 201 Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art 202 Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
- Art 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte
- Art 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
- Art 205 Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen
- Art 206 Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren
- Art 207 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
- Art 208 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art 209 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
- Art 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme
- Art 211 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere
- Art 212 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
- Art 214 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort
- Art 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden
- Art 216 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
- Art 217 Elektronische Veterinärbescheinigungen
- Art 218 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte
- Art 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
- Art 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
- Art 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde
- Art 222 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
- Art 223 Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
- Art 224 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art 225 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
- Art 226 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
- Art 227 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere
- Art 228 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren
- Art 229 Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union
- Art 230 Listen der Drittländer und
- Art 231 In die Listen der Drittländer und
- Art 232 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und
- Art 233 Zulassung und Listung von Betrieben
- Art 234 Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
- Art 235 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte
- Art 236 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte
- Art 237 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union
- Art 238 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
- Art 239 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Art 240 Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte
- Art 241 Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art 242 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art 243 Ausfuhr aus der Union
- Art 244 Geltungsbereich von Teil VI
- Art 245 Allgemeine Bestimmungen
- Art 246 Höchstzahl der Heimtiere
- Art 247 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art 248 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art 250 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
- Art 251 Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten
- Art 252 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierung von Heimtieren sowie Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
- Art 253 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
- Art 254 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente
- Art 255 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente
- Art 256 Informationspflichten
- Art 257 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen
- Art 258 Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen
- Art 259 Sofortmaßnahmen der Kommission
- Art 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen
- Art 261 Sofortmaßnahmen der Kommission
- Art 262 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission
- Art 263 Änderungen des Anhangs III
- Art 264 Ausübung der Befugnisübertragung
- Art 265 Dringlichkeitsverfahren
- Art 266 Ausschussverfahren
- Art 267 Datenschutz
- Art 268 Sanktionen
- Art 269 Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten
- Art 270 Aufhebungen
- Art 271 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG
- Art 272 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG
- Art 273 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
- Art 274 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des Datums der Annahme bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
- Art 275 Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II
- Art 276 Überprüfung
- Art 277 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
- Art 278 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
- Art 279 Bestehende Marktteilnehmer und Betriebe
- Art 280 Bestehende seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente und bestehende Überwachungs- und Tilgungsprogramme von Mitgliedstaaten
- Art 282 Bewertung
- Art 283 Inkrafttreten und Geltungsbeginn