Gesetze / VO (EU) 2016/429 · CELEX 02016R0429-20210421

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

282 Normen · 10 zitierende Entscheidungen · Änderungen

Meistzitierte Normen

Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.

Inhaltsübersicht

  1. Art 1 Gegenstand und Ziel
  2. Art 2 Geltungsbereich
  3. Art 3 Geltungsbereich von Teil IV, Teil V und Teil VI
  4. Art 4 Begriffsbestimmungen
  5. Art 5 Listen von Seuchen
  6. Art 6 Neu auftretende Seuchen
  7. Art 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste
  8. Art 8 Listen von Arten
  9. Art 9 Seuchenpräventions- und –bekämpfungsbestimmungen, die für die verschiedenen Kategorien von gelisteten Seuchen gelten
  10. Art 10 Zuständigkeiten für die Tiergesundheit und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren
  11. Art 11 Kenntnisse über Tiergesundheit
  12. Art 12 Zuständigkeiten von Tierärzten und Angehörigen der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe
  13. Art 13 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
  14. Art 14 Übertragung amtlicher Tätigkeiten durch die zuständige Behörde
  15. Art 15 Information der Öffentlichkeit
  16. Art 16 Pflichten von Laboratorien, Einrichtungen und anderen, die mit Seuchenerregern, Impfstoffen und sonstigen biologischen Erzeugnissen umgehen
  17. Art 17 Tiergesundheitliche Laboratorien
  18. Art 18 Meldung innerhalb der Mitgliedstaaten
  19. Art 19 Meldung innerhalb der Union
  20. Art 20 Berichterstattung innerhalb der Union
  21. Art 21 Melde- und Berichterstattungsregionen
  22. Art 22 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union
  23. Art 23 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union sowie hinsichtlich des elektronischen Informationssystems
  24. Art 24 Überwachungspflicht der Unternehmer
  25. Art 25 Tiergesundheitsbesuche
  26. Art 26 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde
  27. Art 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung
  28. Art 28 Überwachungsprogramme in der Union
  29. Art 29 Übertragung von Befugnissen
  30. Art 30 Durchführungsbefugnisse
  31. Art 31 Obligatorische und optionale Tilgungsprogramme
  32. Art 32 Maßnahmen im Rahmen der obligatorischen und der optionalen Tilgungsprogramme
  33. Art 33 Inhalt der Anträge auf obligatorische bzw. optionale Tilgungsprogramme, die der Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden
  34. Art 34 Berichterstattung
  35. Art 35 Durchführungsbefugnisse
  36. Art 36 Seuchenfreie Mitgliedstaaten und Zonen
  37. Art 37 Kompartimente
  38. Art 38 Listen seuchenfreier Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente
  39. Art 39 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen
  40. Art 40 Durchführungsbefugnisse
  41. Art 41 Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“
  42. Art 42 Aussetzung, Aberkennung und Wiederzuerkennung des Status „seuchenfrei“
  43. Art 43 Notfallpläne
  44. Art 44 Durchführungsbefugnisse für Notfallpläne
  45. Art 45 Simulationen
  46. Art 46 Verwendung von Tierarzneimitteln zur Seuchenprävention und -bekämpfung
  47. Art 47 Befugnisübertragung hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln
  48. Art 48 Einrichtung von Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
  49. Art 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
  50. Art 50 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
  51. Art 51 Vertraulichkeit der Informationen hinsichtlich der Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
  52. Art 52 Nationale Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
  53. Art 53 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen
  54. Art 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche
  55. Art 55 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden
  56. Art 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
  57. Art 57 Epidemiologische Untersuchung
  58. Art 58 Amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a durch die zuständige Behörde
  59. Art 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde
  60. Art 60 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
  61. Art 61 Betroffene Betriebe und sonstige Orte
  62. Art 62 Epidemiologisch zusammenhängende Betriebe und Orte
  63. Art 63 Übertragung von Befugnissen im Zusammenhang mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betreffenden und epidemiologisch zusammenhängenden Betrieben und an sonstigen Orten
  64. Art 64 Einrichtung von Sperrzonen durch die zuständige Behörde
  65. Art 65 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in einer Sperrzone
  66. Art 66 Pflichten der Unternehmer in den Sperrzonen
  67. Art 67 Übertragung von Befugnissen betreffend die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen
  68. Art 68 Aufrechterhaltung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen und delegierte Rechtsakte
  69. Art 69 Notimpfung
  70. Art 70 Wild lebende Tiere
  71. Art 71 Zusätzliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, Koordination der Maßnahmen und vorläufige besondere Seuchenbekämpfungsbestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 5 (Artikel 53 bis 70)
  72. Art 72 Pflichten der Unternehmer und der anderen betreffenden natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
  73. Art 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
  74. Art 74 Vorläufige Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
  75. Art 75 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
  76. Art 76 Pflichten von natürlichen und juristischen Personen und Maßnahmen der zuständigen Behörde bei Verdacht auf gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
  77. Art 77 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde
  78. Art 78 Einstellung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten einer Seuche ausgeschlossen wird
  79. Art 79 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
  80. Art 80 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
  81. Art 81 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei wild lebenden Tieren
  82. Art 82 Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c bei wild lebenden Tieren
  83. Art 83 Koordination der Maßnahmen durch die Kommission und vorläufige besondere Bestimmungen betreffend die Abschnitte 1 bis 4
  84. Art 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
  85. Art 85 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
  86. Art 86 Durchführungsbefugnisse betreffend die Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
  87. Art 87 Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren, und delegierte Rechtsakte
  88. Art 88 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren
  89. Art 89 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Transportunternehmer
  90. Art 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen
  91. Art 91 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
  92. Art 92 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen
  93. Art 93 Pflichten der zuständigen Behörde betreffend die Registrierung
  94. Art 94 Zulassung bestimmter Betriebe und delegierte Rechtsakte
  95. Art 95 Zulassung des Status geschlossener Betriebe
  96. Art 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte
  97. Art 97 Erteilung der Zulassung von Betrieben und Bedingungen dafür sowie delegierte Rechtsakte
  98. Art 98 Umfang der Zulassung der Betriebe
  99. Art 99 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
  100. Art 100 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
  101. Art 101 Von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis
  102. Art 102 Pflicht der Unternehmer von Betrieben, ausgenommen Zuchtmaterialbetrieben, zur Führung von Aufzeichnungen
  103. Art 103 Pflicht der Zuchtmaterialbetriebe zur Führung von Aufzeichnungen
  104. Art 104 Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen durch Transportunternehmer
  105. Art 105 Pflicht der Unternehmer, die Auftriebe durchführen, zur Führung von Aufzeichnungen
  106. Art 106 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
  107. Art 107 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
  108. Art 108 Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere
  109. Art 109 Pflicht der Mitgliedstaaten, eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einzurichten und zu unterhalten
  110. Art 110 Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere
  111. Art 111 Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über Mittel zur Identifizierung
  112. Art 112 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Rinder
  113. Art 113 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Schafe und Ziegen
  114. Art 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
  115. Art 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine
  116. Art 116 Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen gehaltener Schweine
  117. Art 117 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden
  118. Art 118 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Identifizierung und Registrierung
  119. Art 119 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Ausnahmen von den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
  120. Art 120 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere
  121. Art 121 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden
  122. Art 122 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
  123. Art 123 Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial
  124. Art 124 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere
  125. Art 125 Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung
  126. Art 126 Allgemeine Anforderungen an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten
  127. Art 127 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
  128. Art 128 Verbot von Verbringungen gehaltener Landtiere zum Zweck der Seuchentilgung außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
  129. Art 129 Allgemeine Anforderungen an Unternehmer bezüglich der Verbringung gehaltener Landtiere, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind
  130. Art 130 Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
  131. Art 131 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
  132. Art 132 Gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, die/das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden/wird und zur Schlachtung bestimmt sind/ist
  133. Art 133 Ausnahme bezüglich Auftrieben
  134. Art 134 Anforderungen bezüglich der Seuchenprävention bei Auftrieben
  135. Art 135 Übertragung von Befugnissen bezüglich Auftrieben
  136. Art 136 Verbringungen gehaltener Landtiere, ausgenommen gehaltene Huftiere und gehaltenes Geflügel, in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte
  137. Art 137 Für geschlossene Betriebe bestimmte gehaltene Landtiere und delegierte Rechtsakte
  138. Art 138 Verbringungen gehaltener Landtiere zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
  139. Art 139 Ausnahmen bezüglich der Nutzung zu Freizeitzwecken, Sport- und Kulturveranstaltungen, des Arbeitseinsatzes in Grenznähe und der Weidehaltung
  140. Art 140 Übertragung von Befugnissen in Bezug auf Zirkusse, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Freizeitzwecke, Zoos, Heimtierläden, Tierheime und Großhändler
  141. Art 141 Durchführungsbefugnis für zeitlich befristete Bestimmungen für Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere
  142. Art 142 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
  143. Art 143 Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
  144. Art 144 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Pflicht der Unternehmer sicherzustellen, dass den Tieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
  145. Art 145 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
  146. Art 146 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
  147. Art 147 Übertragung von Befugnissen bezüglich spezifischer Arten der Verbringung gehaltener Landtiere
  148. Art 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
  149. Art 149 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
  150. Art 150 Elektronische Veterinärbescheinigungen
  151. Art 151 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
  152. Art 152 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten
  153. Art 153 Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
  154. Art 154 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte zur Meldung von Verbringungen durch Unternehmer und die zuständige Behörde
  155. Art 155 Wild lebende Landtiere
  156. Art 156 Befugnisse bezüglich der Verbringung wild lebender Landtiere
  157. Art 157 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Zuchtmaterial
  158. Art 158 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
  159. Art 159 Pflichten der Unternehmer bei Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
  160. Art 160 Übertragung von Befugnissen bezüglich Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel in andere Mitgliedstaaten
  161. Art 161 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial von Geflügel und delegierte Rechtsakte
  162. Art 162 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
  163. Art 163 Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterial gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie von Zuchtmaterial gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
  164. Art 164 Zuchtmaterial gehaltener Landtiere, ausgenommen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden sowie Zuchtmaterial von Geflügel
  165. Art 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte
  166. Art 166 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
  167. Art 167 Pflichten der Unternehmer bezüglich Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
  168. Art 168 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  169. Art 169 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
  170. Art 170 Nationale Maßnahmen bezüglich Seuchenbekämpfung und Verbringungen von Tieren und Zuchtmaterial
  171. Art 171 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
  172. Art 172 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
  173. Art 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben
  174. Art 174 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
  175. Art 175 Durchführungsbefugnisse betreffend Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
  176. Art 176 Zulassung bestimmter Aquakulturbetriebe und delegierte Rechtsakte
  177. Art 177 Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben durch die zuständige Behörde
  178. Art 178 Zulassung eines Betriebs als geschlossener Aquakulturbetrieb
  179. Art 179 Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
  180. Art 180 Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen
  181. Art 181 Erteilung von Zulassungen, Bedingungen für Zulassungen und delegierte Rechtsakte
  182. Art 182 Umfang der Zulassung der Betriebe
  183. Art 183 Verfahren für die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde
  184. Art 184 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Zulassungen durch die zuständige Behörde
  185. Art 185 Verzeichnis der Aquakulturbetriebe und der Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
  186. Art 186 Pflicht der Unternehmer, die Aquakulturbetriebe betreiben, zur Führung von Aufzeichnungen
  187. Art 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen
  188. Art 188 Pflicht der Transportunternehmer zur Führung von Aufzeichnungen
  189. Art 189 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Führung von Aufzeichnungen
  190. Art 190 Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Ausnahmen von den Anforderungen für die Führung von Aufzeichnungen
  191. Art 191 Allgemeine Vorschriften für die Verbringung von Wassertieren
  192. Art 192 Maßnahmen zur Seuchenprävention bei der Beförderung
  193. Art 193 Änderung der vorgesehenen Verwendung
  194. Art 194 Pflichten der Unternehmer am Bestimmungsort
  195. Art 195 Allgemeine Vorschriften für Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, die durch Mitgliedstaaten durchgeführt werden, jedoch zur Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder Gebiete bestimmt sind
  196. Art 196 Anormale Mortalität oder sonstige schwere Krankheitssymptome
  197. Art 197 Verbringung von Tieren aus Aquakultur, die für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
  198. Art 198 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen bezüglich der Pflichten der Unternehmer im Hinblick auf die Verbringung von Tieren aus Aquakultur zwischen Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten, die einem Tilgungsprogramm unterliegen
  199. Art 199 Maßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
  200. Art 200 Verbringung wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
  201. Art 201 Verbringung von lebenden Tieren aus Aquakultur, die für den menschlichen Verzehr in Mitgliedstaaten oder in Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
  202. Art 202 Verbringung lebender wild lebender Wassertiere, die für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten bestimmt sind, welche für seuchenfrei erklärt wurden oder einem Tilgungsprogramm unterliegen, sowie delegierte Rechtsakte
  203. Art 203 Für geschlossene Aquakulturbetriebe bestimmte Wassertiere und delegierte Rechtsakte
  204. Art 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
  205. Art 205 Andere besondere Verwendungen von Wassertieren, besondere Anforderungen und Ausnahmen sowie Übertragung von Befugnissen
  206. Art 206 Durchführungsbefugnis zum Erlass befristeter Bestimmungen über Verbringungen spezifischer Arten oder Kategorien von Wassertieren
  207. Art 207 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
  208. Art 208 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass den Tieren aus Aquakultur eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
  209. Art 209 Pflicht der Unternehmer, sicherzustellen, dass sonstigen Wassertieren eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist
  210. Art 210 Von den Mitgliedstaaten gewährte Ausnahmen für nationale Tiergesundheitsbescheinigungssysteme
  211. Art 211 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte hinsichtlich Veterinärbescheinigungen für Wassertiere
  212. Art 212 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
  213. Art 213 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich des Inhalts von Veterinärbescheinigungen
  214. Art 214 Übertragung von Befugnissen hinsichtlich bestimmter Arten der Verbringung von Wassertieren zum Bestimmungsort
  215. Art 215 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit den für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen zuständigen Behörden
  216. Art 216 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
  217. Art 217 Elektronische Veterinärbescheinigungen
  218. Art 218 Eigenerklärung der Unternehmer über Verbringungen von Tieren aus Aquakultur in andere Mitgliedstaaten und delegierte Rechtsakte
  219. Art 219 Pflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
  220. Art 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten
  221. Art 221 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich der Meldung von Verbringungen von Wassertieren durch die Unternehmer und durch die zuständige Behörde
  222. Art 222 Allgemeine Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit und delegierte Rechtsakte
  223. Art 223 Veterinärbescheinigungen und delegierte Rechtsakte
  224. Art 224 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  225. Art 225 Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in andere Mitgliedstaaten
  226. Art 226 Nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen
  227. Art 227 Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs solcher anderen Tiere
  228. Art 228 Übertragung von Befugnissen und Durchführungsrechtsakte bezüglich Tiergesundheitsanforderungen an andere Tiere sowie an Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs von solchen anderen Tieren
  229. Art 229 Anforderungen an Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs bezüglich des Eingangs in die Union
  230. Art 230 Listen der Drittländer und
  231. Art 231 In die Listen der Drittländer und
  232. Art 232 Aussetzung und Streichung von Einträgen in der Liste der Drittländer und
  233. Art 233 Zulassung und Listung von Betrieben
  234. Art 234 Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union
  235. Art 235 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 hinsichtlich des Eingangs von Tieren in die Union zu berücksichtigende Aspekte
  236. Art 236 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte
  237. Art 237 Veterinärbescheinigungen, Erklärungen und sonstige Dokumente für den Eingang in die Union
  238. Art 238 Inhalt der Veterinärbescheinigungen
  239. Art 239 Ausnahmen und zusätzliche Anforderungen bezüglich bestimmter Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
  240. Art 240 Seuchenerreger und delegierte Rechtsakte
  241. Art 241 Pflanzenmaterial sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  242. Art 242 Transportmittel, Ausrüstung, Verpackungsmaterial, Wasser, Futtermittel und Futter für die Beförderung sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  243. Art 243 Ausfuhr aus der Union
  244. Art 244 Geltungsbereich von Teil VI
  245. Art 245 Allgemeine Bestimmungen
  246. Art 246 Höchstzahl der Heimtiere
  247. Art 247 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
  248. Art 248 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
  249. Art 249 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
  250. Art 250 Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu nichtkommerziellen Zwecken
  251. Art 251 Ausnahme von den Bedingungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten
  252. Art 252 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierung von Heimtieren sowie Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
  253. Art 253 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
  254. Art 254 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Identifizierungsdokumente
  255. Art 255 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Identifizierungsdokumente
  256. Art 256 Informationspflichten
  257. Art 257 Von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet eine gelistete Seuche oder eine neu auftretenden Seuche ausgebrochen ist oder eine Gefahr aufgetreten ist, zu ergreifende Sofortmaßnahmen
  258. Art 258 Von einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der von dem Seuchenausbruch oder der Gefahr betroffen ist, zu ergreifende Maßnahmen
  259. Art 259 Sofortmaßnahmen der Kommission
  260. Art 260 Von der zuständigen Behörde zu ergreifende Sofortmaßnahmen
  261. Art 261 Sofortmaßnahmen der Kommission
  262. Art 262 Von den Mitgliedstaaten zu ergreifende Sofortmaßnahmen bei Nichthandeln der Kommission
  263. Art 263 Änderungen des Anhangs III
  264. Art 264 Ausübung der Befugnisübertragung
  265. Art 265 Dringlichkeitsverfahren
  266. Art 266 Ausschussverfahren
  267. Art 267 Datenschutz
  268. Art 268 Sanktionen
  269. Art 269 Zusätzliche oder strengere Maßnahmen der Mitgliedstaaten
  270. Art 270 Aufhebungen
  271. Art 271 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sowie der Richtlinie 2008/71/EG
  272. Art 272 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Richtlinien 92/66/EWG, 2000/75/EG, 2001/89/EG, 2002/60/EG, 2003/85/EG und 2005/94/EG
  273. Art 273 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
  274. Art 274 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des Datums der Annahme bestimmter delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
  275. Art 275 Vorherige Überprüfung und Änderungen des Anhangs II
  276. Art 276 Überprüfung
  277. Art 277 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
  278. Art 278 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
  279. Art 279 Bestehende Marktteilnehmer und Betriebe
  280. Art 280 Bestehende seuchenfreie Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente und bestehende Überwachungs- und Tilgungsprogramme von Mitgliedstaaten
  281. Art 282 Bewertung
  282. Art 283 Inkrafttreten und Geltungsbeginn