Art 173 Pflichten der zuständigen Behörde hinsichtlich der Registrierung von Aquakulturbetrieben
Stand: 02.10.2026
Die zuständige Behörde registriert
a) Aquakulturbetriebe im Verzeichnis der Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1, wenn der betreffende Unternehmer die nach Artikel 172 Absatz 1 erforderlichen Informationen vorgelegt hat;
b) Gruppen von Aquakulturbetrieben im genannten Verzeichnis, sofern die in Artikel 172 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.
Die zuständige Behörde weist jedem Betrieb oder jeder Gruppe von Betrieben nach dem vorliegenden Artikel eine individuelle Registrierungsnummer zu.