Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 41 Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/41#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten halten den Status „seuchenfrei“ ihrer Hoheitsgebiete oder der Zonen oder Kompartimente derselben so lange aufrecht,

a) wie die Bedingungen für den Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Bestimmungen, die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 39 erlassen wurden, erfüllt sind;

b) wie unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 27 überwacht wird, dass das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment weiterhin frei von der gelisteten Seuche ist, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde;

c) wie Verbringungen von Tieren der für die gelistete Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, von gelisteten Arten und gegebenenfalls aus ihnen gewonnene Erzeugnissen in das jeweilige Hoheitsgebiet, die jeweilige Zone oder das jeweilige Kompartiment gemäß den Bestimmungen der Teile IV und V Beschränkungen unterliegt;

d) wie sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren ergriffen werden, um die Einschleppung der gelisteten Seuche, für die der Status „seuchenfrei“ genehmigt oder anerkannt wurde, zu verhindern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/41#abs-2 (2) Ein Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/41#abs-3 (3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die folgenden Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“:

a) Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;

b) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d.

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