Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 59 Einstellung vorläufiger Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, wenn das Auftreten der gelisteten Seuche ausgeschlossen wurde

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde hält die vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 und Artikel 56 so lange aufrecht, bis das Auftreten der betreffenden gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 58 Absatz 1 oder von Bestimmungen, die nach Artikel 58 Absatz 2 erlassen wurden, ausgeschlossen wurde.

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