Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 77 Amtliche Bestätigung der Seuche durch die zuständige Behörde

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/77#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stützt die amtliche Bestätigung einer gelisteten Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b oder c auf folgende Informationen:

a) die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen gemäß Artikel 73 Absatz 2;

b) die epidemiologische Untersuchung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe b, sofern relevant;

c) sonstige verfügbare epidemiologische Daten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/77#abs-2 (2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Voraussetzungen, die zur amtlichen Bestätigung gemäß Absatz 1 erfüllt sein müssen.

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