Art 131 Übertragung von Befugnissen bezüglich der Verbringung gehaltener Huftiere und gehaltenen Geflügels in andere Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/131#abs-1 (1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf
a) Haltungszeiträume gemäß Artikel 130 Buchstabe b;
b) den Zeitraum, in dem die Einstellung gehaltener Huftiere bzw. gehaltenen Geflügels in Betriebe vor der Verbringung gemäß Artikel 130 Buchstabe c beschränkt werden muss;
c) zusätzliche Anforderungen, um sicherzustellen, dass die gehaltenen Huftiere bzw. das gehaltene Geflügel, wie in Artikel 130 Buchstabe d vorgeschrieben, kein erhebliches Risiko hinsichtlich einer Ausbreitung gelisteter Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d darstellen bzw. darstellt;
d) sonstige erforderliche Risikominderungsmaßnahmen zur Ergänzung der in Artikel 130 genannten Anforderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/131#abs-2 (2) Bei der Festlegung der Bestimmungen in den delegierten Rechtsakten, die gemäß Absatz 1 zu erlassen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf folgende Erwägungen:
a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, die für die gelistete Art oder Kategorie der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels relevant sind;
b) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d in den betreffenden Betrieben, Kompartimenten und Zonen sowie im Herkunfts- und im Bestimmungsmitgliedstaat;
c) die Art des betreffenden Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;
d) die Art der Verbringung;
e) die Arten und Kategorien der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;
f) das Alter der zu verbringenden gehaltenen Huftiere bzw. des zu verbringenden gehaltenen Geflügels;
g) sonstige epidemiologische Faktoren.