Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 24 Überwachungspflicht der Unternehmer

Stand: 02.10.2026

Zum Zweck der Feststellung gelisteter und neu auftretender Seuchen gilt Folgendes für Unternehmer:

a) Sie beobachten die Gesundheit und das Verhalten der Tiere in ihrem Zuständigkeitsbereich;

b) sie beobachten jegliche Veränderung der normalen Produktionsparameter in den Betrieben, bei den Tieren oder dem Zuchtmaterial in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei der der Verdacht entstehen könnte, dass sie durch eine gelistete oder eine neu auftretende Seuche verursacht wird;

c) sie achten auf eine anormale Mortalität und andere Anzeichen einer schweren Krankheit bei den Tieren in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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