Art 153 Zuständigkeit der zuständigen Behörden für die Meldung von Verbringungen in andere Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/153#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere nach Artikel 152.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/153#abs-2 (2) Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/153#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/153#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen gehaltener Landtiere mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.