Art 49 Zugang zu den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/49#abs-1 (1) Die Kommission sorgt auf Anfrage dafür, dass die biologischen Produkte gemäß Artikel 48 Absatz 1 von den Unionsbanken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien — sofern vorrätig –geliefert werden an
a) – in erster Linie — die Mitgliedstaaten und
b) Drittländer oder Gebiete, sofern vorrangig beabsichtigt wird, mit der Lieferung die Ausbreitung einer Seuche in die Union zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/49#abs-2 (2) Die Kommission legt Prioritäten für den Zugang zu den gemäß Absatz 1 zu liefernden Beständen für den Fall fest, dass nur begrenzte Bestände verfügbar sind; dabei stützt sie sich auf
a) die Umstände im Zusammenhang mit der Seuche, unter denen eine Anfrage gestellt wird;
b) das Bestehen einer nationalen Bank für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien in dem anfragenden Mitgliedstaat oder Drittland oder Gebiet;
c) das Vorliegen von Unionsmaßnahmen zur obligatorischen Impfung gemäß delegierten Rechtsakten, die nach Artikel 47 erlassen wurden.