Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 88 Ausnahmen von der Registrierungspflicht für Transportunternehmer, die gehaltene Huftiere transportieren

Stand: 02.10.2026

Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern, deren Transporttätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 89 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.

←Art 87 →Art 89