Art 114 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Equiden
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/114#abs-1 (1) Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln identifiziert werden durch
a) einen individuellen Code, der in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 geführt wird;
b) ein physisches Mittel zur Identifizierung oder eine andere Methode, die das gehaltene Tier eindeutig mit dem Identifizierungsdokument gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes verknüpft und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 ausgestellt wird;
c) ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/114#abs-2 (2) Die Unternehmer, die Equiden halten, stellen sicher, dass die Informationen über diese Tiere an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 übermittelt werden.