Art 174 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben
Stand: 02.10.2026
Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Aquakulturbetriebe, die ein unerhebliches Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 175 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird.