Art 35 Durchführungsbefugnisse
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen hinsichtlich der Bestimmungen der Artikel 31 bis 34 in Bezug auf Folgendes fest:
a) die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme zur Genehmigung;
b) Leistungsindikatoren;
c) die Berichterstattung an die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Durchführung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.