Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 236 In delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 236 hinsichtlich des Eingangs von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zu berücksichtigende Aspekte

Stand: 02.10.2026

Bei der Festlegung von Tiergesundheitsanforderungen in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 234 Absatz 2 für den Eingang von Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a) die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretende Seuchen;

b) den Gesundheitsstatus der Tiere, von denen das Zuchtmaterial oder die Erzeugnisse tierischen Ursprungs gewonnen wurden, sowie der Union bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und neu auftretender Seuchen;

c) die Art und Beschaffenheit bestimmten Zuchtmaterials oder bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs sowie Behandlungen, Verarbeitungsverfahren und sonstige Risikominderungsmaßnahmen, die an den Herkunfts- , Versand- oder Bestimmungsorten durchgeführt wurden;

d) die Art des Betriebs und die Art der Erzeugung am Herkunfts- und am Bestimmungsort;

e) den vorgesehenen Bestimmungsort;

f) die vorgesehene Verwendung des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;

g) die für Verbringungen des betreffenden Zuchtmaterials und der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs innerhalb der Union geltenden Tiergesundheitsanforderungen;

h) sonstige epidemiologische Faktoren;

i) internationale Handelsstandards bezüglich der Tiergesundheit, die für das betreffende Zuchtmaterial oder die infrage stehenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs relevant sind.

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