Art 244 Geltungsbereich von Teil VI
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/244#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/244#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt unbeschadet
a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates ( 3 );
b) jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.