Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 90 Registrierungspflicht für Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe durchführen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/90#abs-1 (1) Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, einschließlich Unternehmern, die Tiere kaufen und verkaufen, machen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde folgende Angaben, um sich gemäß Artikel 93 registrieren zu lassen:

a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

b) Arten und Kategorien der gehaltenen Huftiere bzw. des gehaltenen Geflügels, auf die bzw. das sich ihre Tätigkeit erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/90#abs-2 (2) Unternehmer gemäß Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a) Änderungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aspekte;

b) das Ende der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers.

←Art 89 →Art 91