Art 204 Verbringungen von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken und delegierte Rechtsakte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/204#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Wassertieren in das Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen, die den Anforderungen der Abschnitte 1 bis 3 (Artikel 191 bis 202) mit Ausnahme des Artikels 191 Absätze 1 und 3 sowie der Artikel 192, 193 und 194 nicht genügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/204#abs-2 (2) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
a) Die zuständigen Behörden an den Bestimmungs- und Herkunftsorten
i) haben die Bedingungen für solche Verbringungen vereinbart;
ii) stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden, sodass die Verbringungen der betreffenden Wassertiere den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d an Orten unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;
iii) haben, falls nötig, die zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten über die gewährte Ausnahme und über die hierfür geltenden Bedingungen informiert;
b) diese Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/204#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.