Art 277 Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
Stand: 02.10.2026
Unbeschadet des Artikels 270 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) Nr. 567/2013 bis 21. April 2026 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken anstelle von Teil VI der vorliegenden Verordnung weiter.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 277 VO (EU) 2016/429 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 26.06.2023 – 29 K 4078/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.