Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 187 Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen bei Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/187#abs-1 (1) Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, für die eine Zulassung gemäß Artikel 179 erforderlich ist, führen Aufzeichnungen über Folgendes und bewahren diese auf:

a) alle Verbringungen von Tieren aus Aquakultur und der von solchen Tieren gewonnenen Erzeugnisse tierischen Ursprungs in den Betrieb und aus dem Betrieb;

b) Abwasserentsorgung und andere einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/187#abs-2 (2) Unternehmer, die Betriebe betreiben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen,

a) behalten die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten ihres Betriebs und stellen sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung;

b) bewahren diese Aufzeichnungen für einen von der zuständigen Behörde vorzuschreibenden Zeitraum, mindestens jedoch drei Jahre lang, auf.

Die Aufzeichnungen werden in Papierform oder in elektronischer Form geführt und aufbewahrt.

←Art 186 →Art 188