Art 85 Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
Stand: 02.10.2026
Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem gemäß Artikel 86 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.