Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 27 Methodik, Häufigkeit und Intensität der Überwachung

Stand: 02.10.2026

Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 26 müssen in Bezug auf ihre Zielsetzung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein; dabei wird Folgendes berücksichtigt:

a) das Seuchenprofil;

b) die damit zusammenhängenden Risikofaktoren;

c) der Gesundheitsstatus in

i) dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment desselben, wo die Überwachung erfolgt;

ii) den Mitgliedstaaten und Drittländern oder Gebieten , die entweder angrenzen oder aus denen Tiere und Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat, diese Zone oder dieses Kompartiment kommen;

d) die von den Unternehmern gemäß Artikel 24 oder von anderen staatlichen Stellen durchgeführte Überwachung einschließlich der Tiergesundheitsbesuche gemäß Artikel 25.

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