Art 45 Simulationen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/45#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass regelmäßig oder in geeigneten Abständen Simulationen zu den in Artikel 43 Absatz 1 genannten Notfallplänen durchgeführt werden,
a) damit in dem jeweiligen Mitgliedstaat ein hohes Maß an Bewusstsein für Seuchen und Handlungsbereitschaft und die Fähigkeit zu schneller Reaktion gewährleistet ist;
b) damit die Funktionsbereitschaft dieser Notfallpläne überprüft wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/45#abs-2 (2) Sofern realisierbar und angezeigt, werden Simulationen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten sowie angrenzender Drittländer und Gebiete durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/45#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten auf Nachfrage einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der durchgeführten Simulationen zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/45#abs-4 (4) Falls angezeigt und erforderlich legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die praktische Durchführung von Simulationen in den Mitgliedstaaten fest hinsichtlich
a) der Häufigkeiten von Simulationen;
b) Simulationen, die mehr als eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a betreffen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.