Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Erlangung der Zulassung und Durchführungsrechtsakte

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/96#abs-1 (1) Die Unternehmer machen der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 94 Absatz 1 und Artikel 95 Buchstabe a folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;

b) Standort des Betriebs und Beschreibung der betreffenden Einrichtungen;

c) Kategorien, Arten und Anzahl der für die Zulassung relevanten gehaltenen Landtiere oder des für die Zulassung relevanten Zuchtmaterials in dem Betrieb;

d) Art des Betriebs;

e) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit den Besonderheiten des Betriebs, die für die Bestimmung des Risikos, das eventuell von ihm ausgeht, relevant sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/96#abs-2 (2) Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über

a) Änderungen in den Betrieben hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Aspekte;

b) die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/96#abs-3 (3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres Betriebes gemäß Absatz 1 machen müssen und innerhalb welcher Fristen die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben gemacht werden müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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