Art 6 Neu auftretende Seuchen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/6#abs-1 (1) Die Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung gelten nach den Bestimmungen dieser Verordnung für neu auftretende Seuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/6#abs-2 (2) Eine Seuche, bei der es sich nicht um eine gelistete Seuche handelt, gilt als neu auftretende Seuche („neu auftretende Seuche“), wenn sie möglicherweise die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Kriterien für die Listung von Seuchen erfüllt, und
a) entsteht, weil sich ein bereits vorhandener Seuchenerreger weiterentwickelt oder verändert hat;
b) eine bekannte Seuche ist, die sich in einem neuen geografischen Gebiet, in einer neuen Art oder in einer neuen Population ausbreitet;
c) zum ersten Mal in der Union diagnostiziert wird; oder
d) durch einen unbekannten oder zuvor nicht erkannten Seuchenerreger verursacht wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/6#abs-3 (3) Die Kommission trifft im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf eine neu auftretende Seuche, die die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/6#abs-4 (4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Seuche, die ein neu auftretendes Risiko mit gravierenden Auswirkungen darstellt, erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/6#abs-5 (5) Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für Unternehmer in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gelten nur dann, wenn die Kommission für diese Seuche einen Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassen hat oder für diese Seuche ein Notfallplan gemäß Artikel 43 besteht.