Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 220 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/220#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren nach Artikel 219, es sei denn, dass gemäß Artikel 221 Absatz 1 Buchstabe c eine Ausnahme von der Meldepflicht gewährt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/220#abs-2 (2) Die Meldung gemäß Absatz 1 erfolgt vor der betreffenden Verbringung und, soweit möglich, mittels TRACES.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/220#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten benennen Regionen für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/220#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem betreffenden Unternehmer die Genehmigung erteilen, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen von Wassertieren mittels TRACES teilweise oder vollständig zu melden.

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