Art 168 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/168#abs-1 (1) Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Artikel 167 Absatz 1 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a) den Herkunftsbetrieb oder -ort und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;
b) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
c) die Menge der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
d) die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, soweit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Bestimmungen erforderlich;
e) die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprungs die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 166 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 166 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/168#abs-2 (2) Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann zudem weitere Informationen enthalten, die gemäß anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/168#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die in die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufzunehmenden Informationen delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/168#abs-4 (4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für Musterveterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.