Art 165 Für wissenschaftliche Zwecke bestimmtes Zuchtmaterial und delegierte Rechtsakte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/165#abs-1 (1) Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts kann — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsorts — Verbringungen von Zuchtmaterial, die den Anforderungen der Artikel 159 bis 164 nicht genügen, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des Bestimmungsortes zu wissenschaftlichen Zwecken genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/165#abs-2 (2) Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen gemäß Absatz 1 nur unter folgenden Bedingungen:
a) Die zuständigen Behörden am Bestimmungs- und am Herkunftsort
i) haben die Bedingungen für die beabsichtigten Verbringungen vereinbart;
ii) stellen sicher, dass die erforderlichen Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden, sodass diese Verbringungen den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d unterwegs und am Bestimmungsort nicht gefährden;
iii) haben gegebenenfalls den zuständigen Behörden der Durchfuhrmitgliedstaaten die gewährte Ausnahme und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wurde, gemeldet;
b) Die Verbringungen erfolgen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden am Herkunfts- und am Bestimmungsort sowie gegebenenfalls der zuständigen Behörden des Durchfuhrmitgliedstaats.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/165#abs-3 (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf die Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmen durch die zuständigen Behörden, die die Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels ergänzen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.