Gesetze / Methodik

Wie wir Landesrecht aus amtlichen Quellen rekonstruieren

Konsolidiertes Landesrecht entsteht bei uns aus den amtlichen Verkündungsblättern der Länder.

Das Problem

Ein Gesetz bleibt nach seiner Verkündung nicht, wie es ist. Es wird geändert, oft und über Jahrzehnte. Wer heute wissen will, was in einem Landesgesetz steht, braucht deshalb die konsolidierte Fassung: den Wortlaut, wie er nach allen Änderungen gilt.

Solche konsolidierten Fassungen stehen in den Rechtsportalen der Länder. Deren Nutzungsbedingungen erlauben das Lesen, beschränken aber die Weiterverwendung. Ein freier, vollständig zitierbarer und maschinell auswertbarer Bestand des Landesrechts lässt sich daraus nicht aufbauen.

Die Quellen, aus denen dieses Recht überhaupt erst entstanden ist, sind dagegen frei. Die Gesetz- und Verordnungsblätter der Länder sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Sie genießen keinen Urheberrechtsschutz. Jeder darf sie lesen, kopieren und weiterverwenden, und die Länder stellen sie im Netz bereit.

Die Idee

Eine konsolidierte Fassung ist nichts anderes als die verkündete Grundfassung eines Gesetzes zusammen mit seiner verkündeten Änderungsgeschichte, der Reihe nach angewendet. Beides steht in den Verkündungsblättern, vollständig und amtlich.

Genau daraus bauen wir den Text. Wir nehmen die Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts, in der das Gesetz verkündet wurde, und danach jede spätere Ausgabe, die es geändert hat. Seite für Seite, Änderung für Änderung. Am Ende steht eine Lesefassung, deren Weg von der Verkündung bis zur letzten Änderung offenliegt.

Der Text folgt damit demselben Weg, den das Gesetz selbst genommen hat, nachvollzogen an den Blättern, in denen es steht.

Herkunft: jedes Gesetz nennt seine Fundstellen

Zu jedem Gesetz, das wir ausliefern, gehört seine Kette von Fundstellen: die Ausgabe des Verkündungsblatts, in der es verkündet wurde, und jede Ausgabe, die es danach geändert hat, jeweils mit Datum, Ausgabe und dem Artikel des ändernden Gesetzes. Diese Angaben stehen am Gesetz selbst, nicht in einem Anhang und nicht in einem Vorwort.

Damit ist jeder einzelne Schritt überprüfbar. Wer eine Formulierung nachlesen will, folgt der Fundstelle bis in die amtliche Ausgabe und findet dort den Wortlaut, aus dem unser Text entstanden ist. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Wortlaut dieser Ausgabe, und nicht in einer Angabe, die wir daraus ableiten.

Was wir kennzeichnen

Eine Rekonstruktion kann gelingen, und sie kann offen bleiben. Beides muss man sehen können, bevor man den Text verwendet. Wir zeigen es nicht mit einem Vermerk am Text, sondern mit zwei verschiedenen Seiten.

Jedes rekonstruierte Gesetz läuft durch unsere eigenen Prüfungen auf Stimmigkeit: Passt der Text zu den Quellen, aus denen er gebaut wurde, und passen diese Quellen zueinander. Als Lesefassung erscheint ein Gesetz erst, wenn diese Prüfungen nichts mehr offen lassen: der Bestand ist vollständig, jede Vorschrift ist aus den amtlichen Ausgaben belegt. Was auf einer solchen Gesetzesseite steht, steht dort ohne Vorbehalt.

Bleibt etwas offen, veröffentlichen wir das Gesetz nicht. Seine Seite sagt genau das und führt zur vorläufigen Arbeitsfassung. Die Arbeitsfassung zeigt den bisherigen Aufbau, Vorschrift für Vorschrift, und an jeder Vorschrift, deren Prüfung offen ist, den Vermerk „nicht abschließend geprüft“. Sie trägt ihren Vorbehalt über dem Text, sie ist nicht zur Verwendung bestimmt, und Suchmaschinen führen sie nicht.

Ältere Ausgaben der Verkündungsblätter gibt es nur als eingescannte Bilder. Ihr Text muss maschinell gelesen werden, und maschinelles Lesen macht Fehler. Gesetze, in deren Kette solche Ausgaben stecken, tragen deshalb den Hinweis „maschinell gelesen“.

Was wir nicht belegen können, liefern wir nicht als Lesefassung aus. Es gibt keinen stillen Fall, in dem ein Text ohne Kennzeichnung erscheint, obwohl wir für ihn nicht einstehen können.

Stand

Wir beginnen mit Hessen. Rekonstruiert sind bislang 376 Gesetze und Verordnungen; bei 14 davon steht der Hinweis „maschinell gelesen“, weil ihre Änderungsgeschichte durch eingescannte Ausgaben führt. Weitere Länder folgen.

Als Lesefassung veröffentlicht sind davon 12; die übrigen 364 liegen als vorläufige Arbeitsfassung vor, an der wir weiterarbeiten.

Die Zahlen wachsen. Sie stehen hier so, wie sie im Bestand stehen, und nicht als Ziel.

Verbindlich ist immer die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Unsere Fassungen sind Lesefassungen. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.