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VO (EU) 2016/429

Art 7 Bewertungsparameter für die Aufnahme von Seuchen in die Liste

Stand: 02.10.2026

Die Kommission verwendet die folgenden Bewertungsparameter, um festzustellen, ob eine Seuche die Bedingungen erfüllt, nach denen eine Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 5 Absatz 2 erforderlich ist:

a) das Seuchenprofil, das Folgendes umfasst:

i) die von der Seuche betroffene Tierart;

ii) die Morbiditäts- und Mortalitätsraten im Zusammenhang mit der Seuche in Tierpopulationen;

iii) die Frage, ob es sich bei der Seuche um eine Zoonose handelt;

iv) die Resistenzen gegen Behandlungen, einschließlich der Antibiotikaresistenz;

v) das Anhalten der Seuche in einer Tierpopulation oder in der Umwelt;

vi) die Wege und die Geschwindigkeit der Übertragung von Tier zu Tier und gegebenenfalls vom Tier auf den Menschen;

vii) das Auftreten bzw. Nichtauftreten und die Verbreitung der Seuche in der Union und — sofern die Seuche in der Union nicht auftritt — das Risiko ihrer Einschleppung in die Union;

viii) die Frage, ob Diagnose- und Seuchenbekämpfungsinstrumente vorhanden sind;

b) die Auswirkungen der Seuche auf

i) die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur und anderen Wirtschaftszweigen hinsichtlich:

— Prävalenz der Seuche in der Union;

— Produktionsverlust aufgrund der Seuche;

— sonstige Verluste;

ii) die menschliche Gesundheit hinsichtlich:

— Übertragbarkeit vom Tier auf den Menschen;

— Übertragbarkeit von Mensch zu Mensch;

— Schweregrad der beim Menschen auftretenden Formen der Seuche;

— Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmaßnahmen oder medizinischer Behandlung beim Menschen;

iii) das Tierwohl;

iv) die Biodiversität und die Umwelt;

c) das Potenzial der Seuche, eine Krisensituation hervorzurufen, und ihre mögliche Verwendung im Bioterrorismus;

d) Durchführbarkeit, Verfügbarkeit und Wirksamkeit der folgenden Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen:

i) Diagnoseverfahren und –kapazitäten;

ii) Impfung;

iii) medizinische Behandlungen;

iv) Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;

v) Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen;

vi) Tötung von Tieren;

vii) Beseitigung von Tierkörpern und anderen relevanten tierischen Nebenprodukten;

e) die Auswirkungen der Seuchenpräventions- und –bekämpfungsmaßnahmen hinsichtlich

i) der direkten und indirekten Kosten für die betreffenden Wirtschaftszweige und die gesamte Volkswirtschaft;

ii) ihrer gesellschaftlichen Akzeptanz;

iii) des Schutzes der betreffenden Teilpopulationen der gehaltenen und der wild lebenden Tiere;

iv) der Umwelt und der Biodiversität.

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