Art 30 Durchführungsbefugnisse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/30#abs-1 (1) Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an die Überwachung und an Überwachungsprogramme gemäß den Artikeln 26 und 28 und gemäß den Bestimmungen fest, die gemäß Artikel 29 erlassen werden:
a) zur Festlegung derjenigen gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Artikel 28 Überwachungsprogrammen zu unterziehen sind, und auch des geografischen Geltungsbereichs solcher Programme;
b) zur Festlegung des Formats und des Verfahrens für
i) die Vorlage dieser Überwachungsprogramme bei der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnisnahme;
ii) die Berichterstattung an die Kommission über die Ergebnisse der Überwachung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/30#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Kriterien, die für die Bewertung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 zu verwenden sind, festlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/30#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 30 VO (EU) 2016/429 →
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