Art 115 Pflicht der Unternehmer zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Schweine
Stand: 02.10.2026
Unternehmer, die Schweine halten,
a) stellen sicher, dass jedes dieser gehaltenen Tiere durch ein physisches Mittel zur Identifizierung gekennzeichnet wird;
b) stellen sicher, dass bei der Verbringung dieser gehaltenen Tiere innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Verbringungsdokument auf der Grundlage des von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Musters mitgeführt wird;
c) übermitteln die Informationen über den Betrieb, in dem diese Tiere gehalten werden, an die elektronische Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 115 VO (EU) 2016/429 →
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