Art 253 Durchführungsrechtsakte bezüglich der Präventions- und Risikominderungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/253#abs-1 (1) Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
a) Bestimmungen über das Format, die Gestaltung und die Sprachen aller gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstaben c und d erforderlichen Dokumente festlegen;
b) eine Liste der Mitgliedstaaten annehmen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Mitgliedstaaten von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zu Änderungen kommt;
c) eine Liste der Mitgliedstaaten annehmen, die die Bestimmungen für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe a einhalten, und Mitgliedstaaten von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen zu Änderungen kommt;
d) eine Liste der Drittländer und Gebiete annehmen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Drittländer oder Gebiete von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zu Änderungen kommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/253#abs-2 (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten eine Liste der Drittländer und Gebiete erlassen, die die Bedingungen gemäß Artikel 252 Absatz 4 Buchstabe d erfüllen, und Drittländer oder Gebiete von dieser Liste streichen, sofern es im Zusammenhang mit diesen Bedingungen zu Änderungen kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/253#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/253#abs-4 (4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit erheblichen Risiken erlässt die Kommission zur Aktualisierung der in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels genannten Listen nach dem Verfahren gemäß Artikel 266 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.