Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 92 Durchführungsbefugnisse betreffend die Registrierungspflicht für Unternehmer, die Auftriebe durchführen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/92#abs-1 (1) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung gemäß Artikel 90 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/92#abs-2 (2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Arten von Unternehmern fest, die von den Mitgliedstaaten je nach der Art, der Kategorie und der Anzahl der gehaltenen Landtiere, auf die sich die Tätigkeit dieser Unternehmer erstreckt, von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 91 ausgenommen werden können, sofern ihre Tätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/92#abs-3 (3) Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.

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