Art 224 Inhalt der Veterinärbescheinigungen sowie delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/224#abs-1 (1) Die Veterinärbescheinigung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, muss mindestens folgende Informationen enthalten:
a) den Herkunftsbetrieb oder -ort und den Bestimmungsbetrieb oder -ort;
b) eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
c) die Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
d) die Identifizierung der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, sofern gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe h oder gemäß den nach Artikel 67 erlassenen Bestimmungen erforderlich;
e) die erforderlichen Informationen zum Nachweis darüber, dass die betreffenden Erzeugnisse die Verbringungsanforderungen gemäß Artikel 222 Absatz 2 und gemäß den nach Artikel 222 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/224#abs-2 (2) Die Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 kann zudem weitere Informationen enthalten, die nach anderen Unionsvorschriften erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/224#abs-3 (3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung der Informationen, die in der Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthalten sein müssen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/224#abs-4 (4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften zu Mustern für Veterinärbescheinigungen gemäß Absatz 1 erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.