Art 142 Aspekte, die beim Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß diesem Abschnitt zu berücksichtigen sind
Stand: 02.10.2026
Bei der Festlegung der Bestimmungen, die in die delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 4 sowie den Artikeln 140 und 141 aufzunehmen sind, stützt die Kommission diese Bestimmungen auf Folgendes:
a) die Risiken im Zusammenhang mit Verbringungen gemäß diesen Bestimmungen;
b) den Gesundheitsstatus bezüglich der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d am Herkunfts- , am Durchfuhr- und am Bestimmungsort;
c) die gelisteten Tierarten für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d;
d) die Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren am Herkunftsort , unterwegs und am Bestimmungsort;
e) spezifische Haltungsbedingungen der gehaltenen Landtiere in den Betrieben;
f) spezifische Verbringungsmuster für die betreffende Betriebsart sowie die betreffende Art und Kategorie gehaltener Landtiere;
g) sonstige epidemiologische Faktoren.