Art 148 Pflicht der Unternehmer zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei der Ausstellung von Veterinärbescheinigungen
Stand: 02.10.2026
Die Unternehmer sind verpflichtet,
a) der zuständigen Behörde vor der geplanten Verbringung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 2 sowie gemäß den Bestimmungen, die nach den Artikeln 146 Absatz 1 und Artikel 147 erlassen wurden, erforderlich sind;
b) falls nötig, sicherzustellen, dass die betreffenden gehaltenen Landtiere Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen gemäß Artikel 149 Absatz 3 unterzogen werden.