Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 110 Pflicht der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Identifizierungsdokumenten, Verbringungsdokumenten und sonstige Dokumenten zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/110#abs-1 (1) Jede zuständige Behörde

a) stellt Identifizierungsdokumente für gehaltene Landtiere aus, wenn diese Dokumente in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 117 Buchstabe b und in den Bestimmungen vorgeschrieben sind, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden;

b) stellt Identifizierungsdokumente für Rinder aus, wie in Artikel 112 Buchstabe b vorgeschrieben, es sei denn, die Mitgliedstaaten betreiben mit anderen Mitgliedstaaten elektronischen Datenaustausch im Rahmen eines elektronischen Datenaustauschsystems ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt;

c) erstellt Muster für Verbringungsdokumente und sonstige Dokumente zur Identifizierung und Rückverfolgung gehaltener Landtiere, wenn dies in Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 115 Buchstabe b, Artikel 117 Buchstabe b und in Bestimmungen vorgeschrieben ist, die gemäß den Artikeln 118 und 120 erlassen wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/110#abs-2 (2) Absatz 1 Buchstabe b lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Regelungen für die Ausstellung von Pässen für Tiere, die nicht für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmt sind, zu erlassen.

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