Art 26 Überwachungspflicht der zuständigen Behörde
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/26#abs-1 (1) Die zuständige Behörde führt eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und relevanter neu auftretender Seuchen durch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/26#abs-2 (2) Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/26#abs-3 (3) Die zuständige Behörde verwendet — sofern dies möglich und angebracht ist — die Ergebnisse der von den Unternehmern durchgeführten Überwachung und die im Rahmen von Tiergesundheitsbesuchen erlangten Informationen gemäß Artikel 24 bzw. 25.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/26#abs-4 (4) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Überwachung die Anforderungen gemäß Artikel 27 und sämtliche gemäß Artikel 29 Buchstabe a erlassene Vorschriften eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/26#abs-5 (5) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz 1 erlangten Informationen wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden.