Art 84 Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Betrieben
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/84#abs-1 (1) Die Unternehmer von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden oder Zuchtmaterial gewonnen, hergestellt, verarbeitet oder gelagert wird, unternehmen vor Aufnahme dieser Tätigkeiten folgende Schritte, damit ihre Betriebe gemäß Artikel 93 registriert werden:
a) Sie informieren die zuständige Behörde über jeden derartigen Betrieb, für den sie verantwortlich sind;
b) sie machen bei der zuständigen Behörde folgende Angaben:
i) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
ii) Standort des Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;
iii) Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere bzw. Menge des Zuchtmaterials, die bzw. das sie in dem Betrieb halten bzw. vorhalten wollen, und Kapazität des Betriebs;
iv) Art des Betriebs; und
v) sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/84#abs-2 (2) Die Unternehmer von Betrieben nach Absatz 1 informieren die zuständige Behörde über
a) Änderungen in dem betreffenden Betrieb hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aspekte;
b) die Einstellung der Tätigkeit des betreffenden Unternehmers oder Betriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/84#abs-3 (3) Betriebe, die gemäß Artikel 94 Absatz 1 zugelassen werden müssen, brauchen die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht zu machen.