Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 95 Zulassung des Status geschlossener Betriebe

Stand: 02.10.2026

Die Unternehmer von Betrieben, die den Status eines geschlossenen Betriebs erhalten wollen,

a) beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1;

b) verbringen gemäß den Anforderungen des Artikels 137 Absatz 1 und gemäß jeglichem delegierten Rechtsakt, der gemäß Artikel 137 Absatz 2 erlassen wurde, gehaltene Tiere erst in ihren Betrieb oder aus diesem heraus, nachdem ihr Betrieb die Genehmigung dieses Status von der jeweils zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 97 und 99 erhalten hat.

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