Art 56 Überprüfung und Ausdehnung der vorläufigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
Stand: 02.10.2026
Die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 55 Absatz 1 werden
a) von der zuständigen Behörde überprüft anhand der Ergebnisse
i) der Untersuchung gemäß Artikel 54 Absatz 1;
ii) der epidemiologischen Untersuchung gemäß Artikel 57 Absatz 1;
b) erforderlichenfalls auf weitere Orte gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a ausgedehnt.