Art 28 Überwachungsprogramme in der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/28#abs-1 (1) Die zuständige Behörde nimmt die Überwachung gemäß Artikel 26 Absatz 1 im Rahmen eines Überwachungsprogramms wahr, wenn die Seuche im Sinne von Artikel 29 Buchstabe c für die Union von Relevanz ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/28#abs-2 (2) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 auflegen, legen dieses der Kommission vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/28#abs-3 (3) Mitgliedstaaten, die ein Überwachungsprogramm gemäß Absatz 1 durchführen, legen der Kommission regelmäßige Berichte über die Ergebnisse der Durchführung dieses Überwachungsprogramms vor.