Art 22 Elektronisches Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union
Stand: 02.10.2026
Die Kommission richtet ein elektronisches Informationssystem für die Handhabung der Verfahren und Instrumente für die Anforderungen an die Meldung und die Berichterstattung gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 ein und verwaltet dieses.