Art 125 Seuchenpräventionsmaßnahmen bei der Beförderung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/125#abs-1 (1) Die Unternehmer ergreifen die geeigneten und notwendigen Präventionsmaßnahmen, um Folgendes zu gewährleisten:
a) Der Gesundheitsstatus gehaltener Landtiere wird bei der Beförderung nicht gefährdet;
b) bei der Beförderung gehaltener Landtiere besteht kein Risiko, dass sich die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d auf Mensch oder Tier ausbreiten können;
c) in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der jeweiligen Beförderung verbundenen Risiken werden Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und zur entsprechenden Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie weitere geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/125#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) die Bedingungen und Anforderungen für die Reinigung und Desinfektion von Ausrüstung und Transportmitteln und für die entsprechende Insekten- und Nagetierbekämpfung sowie die Anwendung von Biozidprodukten für diese Zwecke;
b) andere angemessene Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels.