Art 29 Übertragung von Befugnissen
Stand: 02.10.2026
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
a) Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 27;
b) die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;
c) die Kriterien für die den Zwecken des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a dienende Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der damit verbundenen Risikofaktoren;
d) Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich
i) der Inhalte von Überwachungsprogrammen;
ii) der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 28 Absatz 3 zu machen sind;
iii) der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.