Art 273 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
Stand: 02.10.2026
In Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird am Ende Folgendes angefügt:
„Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission ( *1 ) und 2004/235/EG ( *2 ) der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.