Art 73 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/73#abs-1 (1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/73#abs-2 (2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde sicher, dass
a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die betreffende gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;
b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von den gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;
c) Die benannten Laboratorien führen Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der betreffenden gelisteten Seuche durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/73#abs-3 (3) Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen.