Art 180 Pflicht der Unternehmer, Informationen bereitzustellen, um eine Zulassung zu erlangen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/180#abs-1 (1) Die Unternehmer übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrem Antrag auf Zulassung ihres Betriebs gemäß Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177, Artikel 178 Buchstabe a und Artikel 179 folgende Informationen:
a) Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers;
b) Standort des betreffenden Betriebs und Beschreibung seiner Einrichtungen;
c) Art(en), Kategorie(n) und Menge (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der in dem Betrieb gehaltenen Tiere aus Aquakultur, die für die Zulassung relevant sind;
d) die Art des Aquakulturbetriebs;
e) im Falle der Zulassung einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die Einzelheiten die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Gruppe die Bedingungen gemäß Artikel 177 erfüllt;
f) sonstige Aspekte bezüglich der Arbeitsweise des betreffenden Aquakulturbetriebs, die für die Ermittlung des von ihm verursachten Risikos relevant sind;
g) die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Betriebs;
h) die Maßnahmen des Betriebs zum Schutz vor biologischen Gefahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/180#abs-2 (2) Unternehmer, die Betriebe nach Absatz 1 betreiben, informieren die zuständige Behörde vorab über
a) etwaige Änderungen in den Betrieben im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Punkte;
b) die etwaige Einstellung der Geschäftstätigkeit durch den Unternehmer oder die Einstellung der Geschäftstätigkeit des betreffenden Betriebs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/180#abs-3 (3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu den Angaben erlassen, die im Antrag eines Unternehmers auf eine Betriebszulassung gemäß Absatz 1 enthalten sein müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.