Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 217 Elektronische Veterinärbescheinigungen

Stand: 02.10.2026

Elektronische Veterinärbescheinigungen, die mittels TRACES ausgestellt, bearbeitet und übermittelt werden, können an die Stelle von Veterinärbescheinigungen in Papierform gemäß Artikel 216 Absatz 1 treten, wenn

a) sie sämtliche Informationen enthalten, die in der Musterveterinärbescheinigung gemäß Artikel 212 Absatz 1 und gemäß den nach Artikel 213 erlassenen Bestimmungen verlangt werden;

b) sie die Rückverfolgbarkeit der betreffenden Wassertiere und die Verknüpfung zwischen diesen Tieren und der elektronischen Veterinärbescheinigung gewährleisten;

c) der Zugang der zuständigen Behörden des Herkunfts- , des Durchfuhr- und des Bestimmungsmitgliedstaats zu den elektronischen Dokumenten zu jedem Zeitpunkt der Beförderung sichergestellt ist.

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