Gesetze / VO (EU) 2016/429

VO (EU) 2016/429

Art 54 Untersuchungen durch die zuständige Behörde bei Verdacht auf eine gelistete Seuche

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/54#abs-1 (1) Bei Verdacht auf eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bei gehaltenen Tieren führt die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung durch, um das Auftreten dieser gelisteten Seuche zu bestätigen oder auszuschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/54#abs-2 (2) Zum Zweck der Untersuchung gemäß Absatz 1 stellt die zuständige Behörde gegebenenfalls sicher, dass

a) amtliche Tierärzte eine repräsentative Probe der gehaltenen Tiere der für die jeweilige gelistete Seuche gelisteten Arten klinisch untersuchen;

b) amtliche Tierärzte geeignete Proben von diesen gehaltenen Tieren der gelisteten Arten und sonstige Proben zur Untersuchung in Laboratorien entnehmen, die für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannt sind;

c) diese benannten Laboratorien Untersuchungen zur Bestätigung oder zum Ausschluss des Auftretens der jeweiligen gelisteten Seuche in durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-429/54#abs-3 (3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 264 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Untersuchung durch die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

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